Newsletter März 2019 – Profitieren von Potentialberatung und Bildungsscheck
Mit Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie gelten seit dem 1. März 2019 Änderungen bei der Potentialberatung und dem Bildungsscheck. Insgesamt wurden in beiden Programmen deutliche Verbesserungen vorgenommen, von denen jetzt auch kleinere und junge Unternehmen profitieren.
– Begrenzung der Unternehmensgröße entfällt (bislang mindestens 10 MA – maximal 249 MA)
Mit Inkrafttreten der neuen Regelung kommen zukünftig auch wieder Kleinstbetriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern in den Genuss der Förderung. Auch die Begrenzung der Maximalzahl wurde aufgehoben. Künftig können daher auch Betriebe die Förderung in Anspruch nehmen, die die KMU-Kriterien bzgl. der MA-Zahl nicht erfüllen.
-„Mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter“ entfällt
Da das Programm eine Beteiligungsorientierte Beratung unter Einbeziehung der Mitarbeiter vorsieht, mussten Unternehmen bislang mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nachweisen. Dieses Kriterium wird nun auch aufgehoben. Es muss weiterhin eine Beteiligungsorientierte Beratung erfolgen, es reicht jedoch aus, wenn Teilzeitkräfte oder Aushilfen beschäftigt werden. Unzureichend ist es nur Auszubildende oder mitarbeitende Familienangehörige zu beschäftigen.
-Mindestalter von zwei Jahren entfällt
Bislang musste das Unternehmen mindestens zwei Jahre am Markt bestehen. Jetzt können auch neu gegründete Unternehmen eine Potentialberatung in Anspruch nehmen.
– Ausschluss von öffentlichen Unternehmen entfällt
Zukünftig können auch Unternehmen gefördert werden, die sich in öffentlicher Hand befinden.
-Abrechnung von halben Beratungstagen
Bislang konnten einzelne Beratungstage flexibel verteilt werden. Dies hat man nun aufgehoben und es können auch halbe Tagewerke abgerechnet werden.
Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie sind „alle Uhren auf Null“ gestellt. d.h. auch Unternehmen, die gerade erst eine Potentialberatung abgeschlossen haben oder sich vielleicht noch im Beratungsprozess befinden, können im Rahmen der neuen Richtlinie direkt wieder einen neuen Antrag stellen. Innerhalb von 36 Monaten können bis zu 10 Beratungstage gefördert werden.
Alle übrigen Bedingungen bleiben unverändert!
Bildungsscheck.NRW
Auch beim Bildungsscheck gibt es einige Verbesserungen, die den individuellen Zugang betreffen:
-Förderung von Selbständigen
Auch Selbständige können wieder einen Bildungsscheck – allerdings nur im sogenannten individuellen Zugang – erhalten. Hier gilt nach wie vor die Einkommensgrenze von einem zu versteuernden Einkommen von maximal 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro (alleinstehend / gemeinsam veranlagt).
-Unternehmensgröße im individuellen Zugang entfällt
Zukünftig können auch Beschäftigte in Großunternehmen (>249 MA) einen Bildungsscheck im individuellen Zugang beantragen.
-Zugang für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können zukünftig einen Bildungsscheck beantragen.
Persönliche Informationen zu beiden Förderprogrammen sind am 9. April 2019 im Rahmen der Beraterveranstaltung erhältlich.
Weitere Informationen und Kontakt:
Ingo Trawinski
Tel. 02561/97999-60