Newsletter Dezember 2024 – Forschungszulage
Steuerliche Begünstigung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Bis zu vier Jahre rückwirkend kann die Forschungszulage beantragt werden und so für die Förderung von Innovationen genutzt werden.
Die Forschungszulage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungs- und Entwicklungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Durch das Wachstumschancengesetz ist die Förderung seit Frühjahr 2024 insbesondere für KMU noch attraktiver geworden:
- maximale Bemessungsgrundlage 10 Mio. Euro jährlich.
- Wirtschaftsgüter sind nun Teil der förderfähigen Aufwendungen
- Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beträgt die Forschungszulage nun 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.
- Kosten für Auftragsforschung können statt zu 60 nun zu 70 Prozent angerechnet werden.
- Der Pauschalsatz für in Eigenleistung erbrachte Vorhaben steigt von 40 auf 70 Euro pro Stunde.
Unverändert gilt: Die Bescheinigung bei der BSFZ kann vor, während oder nach der Durchführung eines FuE-Vorhabens beantragt werden.
Weitere Informationen rund um die Beantragung gibt es hier:
Das Team der WFG-Innovationsberatung berät gern.
Weitere Fragen und Kontakt:
Kathrin Bonhoff
bonhoff@wfg-borken.de
Tel. 02561/97999-42