Newsletter Dezember 2022 – Forschungszulagengesetz
Auch nachträglich Steuerliche Zulage vom Staat
Bis zu 1.000.000 Euro pro Jahr können Unternehmen für Forschung & Entwicklung nutzen.
Das Forschungszulagengesetz wurde zum 1. Januar 2020 als zusätzliches Förderinstrument für betriebliche Forschung, Entwicklung und Innovation vom Bundesfinanzministerium eingeführt.
Alle Steuerpflichtigen (EStG, KStG) haben einen Rechtsanspruch auf die Forschungszulage, sofern das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung zuzuordnen ist.
„Das Forschungszulagengesetz ist das einzige Zuschussprogramm für Forschung und Entwicklung, das auch nachträglich beantragt werden kann. Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, sind potenziell förderfähig“, so Dr. Markus Könning, Leiter der WFG-Innovationsberatung. Zudem ist der Beantragungsaufwand deutlich geringer als bei anderen Zuschussprogrammen.
Sowohl eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung als auch Auftragsforschung werden berücksichtigt. Bei dem Einsatz eigener forschender Mitarbeitender werden 25 % der Löhne und Gehälter inklusive steuerfreier Sozialversicherungsbeiträge erstattet, bei der Auftragsforschung werden 60% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts wiederum zu 25% erstattet. Die max. Fördersumme pro Jahr und Unternehmensverbund beträgt 1.000.000 €.
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Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Markus Könning
koenning@wfg-borken.de
Tel. 02561/97999-40