Antworten auf 3 häufig gestellte Fragen von Unternemhmen in der Corona-Krise
Antworten auf 3 häufig gestellte Fragen von Unternehmen in der Corona-Krise
In telefonischen Beratungsgesprächen berät das WFG-Team aktuell zu vielen Fragen, die Unternehmen in Verbindung mit der Corona-Krise beschäftigten.
1. Darf ich überhaupt noch öffnen?
Seit dem 17.03.2020 gilt die Vorgabe, dass bestimmte Bereiche nicht geöffnet werden dürfen:
https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934
Hinzuweisen ist dabei sicherlich auch auf die gesellschaftliche Verantwortung jedes Einzelnen. Bei aller Wirtschaftlicher Notwendigkeit sollte die Gesundheit der Mitmenschen immer eine höhere Priorität haben.
2. Was soll ich als Unternehmer machen, wenn ich nicht öffnen darf oder Lieferketten ausfallen?
Hier gilt es die Ruhe zu bewahren und die derzeit sehr dynamische Situation jeden Tag neu zu bewerten. Auf jeden Fall ist es jetzt wichtig, Kosten maximal zu reduzieren. Überstunden und Urlaub der Mitarbeitenden sollten abgebaut werden. Daneben ist zu prüfen, inwieweit sich individuelle Vereinbarungen mit MitarbeiterInnen wie z.B. Freistellungen treffen lassen. Beim Schritt in die Kurzarbeit folgt die Registrierung bei der Agentur für Arbeit. Ein konkreter Liquiditätsplan für die nächsten Wochen und Monate gibt einen Überblick darüber, welche Kosten in Summe anfallen und wie hoch der Liquiditätsbedarf sein wird. Entsprechend sollten Gespräche mit der Hausbank aufgenommen werden.
3. Welche Förderungen / Unterstützungen gibt es für mein Unternehmen?
Aktuell gibt es keine bzw. kaum Zuschussprogramme, die eine pauschale Entschädigung bieten.
Unternehmen haben folgende Möglichkeiten:
Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen (auch online)
Die MitarbeiterInnen reduzieren ihre Arbeitsstunden und der ausgefallene Lohn wird in Teilen (60% bei kinderlosen, 67% Familien mit Kindern) von der Agentur übernommen. Im Moment übernimmt die Agentur auch die Sozialversicherungsbeiträge.
Bei Soloselbständigen bzw. Existenzgründern, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, besteht ebenso die Möglichkeit, sich arbeitslos zu melden.
Liquiditätsprogramme der KFW / NRW.Bank
Über die Hausbanken können Liquiditätshilfen beantragt werden. Diese Hilfen sind Darlehen, die dann auch zurückgezahlt werden müssen.
Für eine solche Beantragung benötigt die Hausbank u.a. einen Liquiditätsplan (s.o.).
Sollte das Risiko zu hoch sein, können die Hausbanken auch Bürgschaften (bis zu 80%) beantragen, um die durchleitenden Banken zu entlasten und so Darlehenszusagen erst zu ermöglichen.
Beratungsförderung
Unternehmer sollten sich für eine qualifizierte Unterstützung an ihre Steuer- und Unternehmensberater wenden. Die Kosten hierfür können über verschiedene Beratungsförderprogramme erstattet werden (meist 50% bei Unternehmen, in der Krise auch 90%).
WICHTIG: Antragsstellung und -bewilligung müssen vor der Beauftragung des Beraters erfolgen!
Verdienstausfall bei angeordneter Quarantäne
QUARANTÄNE MUSS VON DEM JEWEILIGEN GESUNDHEITSAMT ANGEORDNET SEIN!!!
Landschaftsverbände entschädigen Verdienstausfälle, wenn Quarantäne angeordnet worden ist.
Um eine weitere Ausbreitung des auch in Deutschland festgestellten Corona-Virus zu verhindern, können die zuständigen Gesundheitsämter Personen vorsorglich unter Quarantäne (Absonderung) stellen. Arbeitnehmer sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.
Wichtig! Die Quarantäne muss durch die zuständige Behörde angeordnet worden sein.
Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
Steuerliche Entlastungen / Rechtliche Ansprüche
Es wurden bereits steuerliche Entlastungen sowie Steuerstundungen angekündigt. Ob darüber hinaus auch noch rechtliche Ansprüche bestehen, müssen Unternehmen mit ihren Rechtsanwälten erörtern.