Ab sofort beantragbar – Fixkostenzuschuss für betroffene Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Organisationen im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Ab sofort kann mit der Überbrückungshilfe III ein Fixkostenzuschuss beantragt werden, soweit Unternehmen Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021 verzeichnen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Für die Berechnung der Umsatzeinbußen ist der Referenzmonat im Jahr 2019 maßgeblich. Besondere Vorschriften gelten für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet haben. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Der Antrag kann über einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüfende gestellt werden. Die Kosten hierfür werden bezuschusst. Soweit der Antrag über diese Berufsgruppen gestellt wird, erhalten Antragsteller eine Abschlagzahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung, maximal 100.000 Euro pro Monat.
Soloselbständige können alternativ im Rahmen der Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Diese Neustarthilfe kann nur direkt beantragt werden. (https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/)
Mit der Überbrückungshilfe werden gestaffelt nach Höhe des Umsatzeinbruchs betriebliche Fixkosten bis zu maximal 1,5 Millionen Euro bezuschusst. Dabei sind beihilferechtliche Grenzen zu beachten. Eine weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen wird derzeit vorbereitet. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten, können für diese beiden Monate keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
Anträge können ab sofort bis 31. August 2021 elektronisch über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Weitere Informationen stellt die WFG Borken auch auf ihrer Homepage (https://wfg-borken.de/betriebsberatung/corona_news) zur Verfügung.
„Mit der Überbrückungshilfe III sind nun mehr betriebliche Fixkosten erstattungsfähig, außerdem wurde der Förderhöchstbetrag deutlich angehoben und Zusatzregelungen für besonders getroffene Branchen wie z.B. die Reisebranche, Kultur- und Veranstaltungsbranche sowie stationären Einzelhandel getroffen. Damit können noch mehr Unternehmen und Selbständige mit Corona-bedingten Umsatzausfällen unterstützt werden,“ so Ingo Trawinski, Prokurist und Leiter der WFG-Betriebsberatung.
Bildunterschrift: Ingo Trawinski, Prokurist und Leiter der WFG-Betriebsberatung, steht bei Fragen zur Überbrückungshilfe III gern zur Verfügung.