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Achtung Neuregelung für Existenzgründer!

Über den Gründungszuschuss wird ab November 2011 im Einzelfall entschieden

 

Die Umwandlung von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung ist seit Mai im „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ verabschiedet.

 

Gefordert werden künftig eine Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit, denn eine Gründungsförderung muss künftig früher beantragt werden. „Entschieden wird dann aufgrund einer fachlichen Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung sowie aufgrund der persönlichen Eignung für eine selbständige Tätigkeit im Einzelfall“, erläutert WFG-Gründungsberaterin Ulrike Wegener. Und auch das ändert sich:

Die erforderliche Restanspruchdauer auf Arbeitslosengeld wird von 90 auf 150 Tage erhöht.

Die erste Förderphase (Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes plus Pauschale in Höhe von 300 Euro) wird von neun auf sechs Monate gekürzt. Die zweite Förderphase wird hingegen von sechs auf neun Monate verlängert. Die mögliche Gesamtförderdauer liegt weiterhin bei 15 Monaten.

 

Weitere Informationen bei:

WFG-Gründungsberaterin

Ulrike Wegener

wegener@wfg-borken.de

Tel. 02561/ 97999-70