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Gründungszuschuss bleibt Ermessensfrage-

Kürzung jetzt in Kraft getreten

 

Seit dem 28.12.2011 ist die geplante Änderung rechtskräftig.

 

Nach einem Kompromiss im Vermittlungsausschuss des Bundestags und Bundesrats fällt für Gründer der rechtliche Anspruch auf eine Förderung ab sofort weg. Ebenso wird die Bezugsdauer von bislang neun Monaten auf sechs Monate gekürzt.

 

Arbeitslose können den Zuschuss nur dann erhalten, wenn sie einen Restanspruch auf mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld haben (bislang 90 Tage). Nach dem Wegfall des rechtlichen Anspruchs auf den Gründungszuschuss obliegt es nun der Arbeitsagentur nach sorgfältigem Ermessen über den Förderanspruch von vorgestellten Gründungsvorhaben zu entscheiden.

 

 

Weitere Informationen:

Ulrike Wegener

wegener@wfg-borken.de

Tel. 02561-97999-  70