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BAFA - Neue Richtlinie ab 01.01.2012

Wesentliche Änderungen der neuen Richtlinie 2012

 

Redaktionelle Präzisierungen

Der neue Richtlinientext weist eine Vielzahl redaktioneller Überarbeitungen auf, mit denen die Richtlinien neu strukturiert und präzisiert wurden.

So wird z.B. in den Ziffern 2.3.2 und 2.3.4 mit dem Zusatz „betriebswirtschaftlich“ klar gestellt, dass die Beratungen einen betriebswirtschaftlich fundierten Hintergrund haben müssen.

In Ziffer 3.1.2 wird verdeutlicht, dass Beratungen, deren Zweck auf die Durchführung weiterer Beratungen gerichtet ist, nicht förderfähig sind. Die Beratungen müssen so zielgerichtet sein, dass sie keinen weiteren Beratungsbedarf auslösen.

Ziffer 3.1.3 stellt klar, dass Beratungen zur Gestaltung / Erstellung von Werbematerialien sowie Internetseiten nicht gefördert werden.

Ziffer 8.4 präzisiert, dass nur dann mehrere Beratungen gefördert werden können, wenn diese in sich abgeschlossen und thematisch eindeutig voneinander getrennt sind. Damit soll ein förderschädliches, künstliches „Splitting“ von eigentlich zusammengehörenden Beratungen vermieden werden.

 

Einführung und Wegfall von Fördertatbeständen

Wie bisher werden drei Beratungsarten unterschieden. Bei den drei Beratungsarten handelt es sich um:

 

Nr. 2.1 Allgemeine Beratungen

Hierunter fallen die klassischen betriebswirtschaftlichen Beratungen zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Der Aspekt der technischen Beratung wurde gestrichen.

Außerdem werden nunmehr auch „Qualitätsmanagementberatungen“ als allgemeine Beratungen aufgeführt. Diese zählten früher zu den speziellen Beratungen.

 

Nr. 2.2 Spezielle Beratungen

Die Gruppe der speziellen Beratungen wurde um drei neue Tatbestände erweitert. Es handelt sich hierbei um:

-          Fachkräftegewinnung und –sicherung (Nr. 2.2.5)

-          Compliance (Nr. 2.2.6) und

-          Unternehmensübergabe (Nr. 2.2.8).

 

Bei der dritten förderfähigen Beratungsart handelt es sich um Nr. 2.3 Besondere Beratungen, die schwerpunktmäßig den Förderzielen des ESF entsprechen.

Hier wurde ein neuer Tatbestand eingeführt, der nicht nur migrationspolitischen Hintergrund hat, sondern auch in Zusammenhang mit der Fachkräftesicherung steht. Mit dem neuen Tatbestand werden Beratungen zur besseren Integration von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Migrationshintergrund in den Betrieb gefördert (Nr. 2.3.5).

 

Änderungen im Kontingent

Die Zuschusshöhe und der prozentuale Anteil der Förderung bleiben unverändert (50% der Beratungskosten max. 1.500 € je Beratung).

Ein Unternehmen kann mehrere Beratungen gefördert bekommen, wenn die Beratungen inhaltlich nicht in einem Zusammenhang stehen. Liegt eine thematische Trennung vor, können mehrere Beratungen so oft bezuschusst werden, wie die einzelnen Zuschussbeträge der geförderten Beratungen in der Summe den Betrag von 3.000 € nicht überschreiten.

 

Anforderungen an die Beratereigenschaft / Veranstaltereigenschaft

Wie bisher müssen die Berater/innen und Veranstalter/innen grundsätzlich die für den konkreten Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen.

Ob dies der Fall ist, wird anhand des Beratungsberichts überprüft sowie Ihrer Erklärungen im sog. „Berater-/Veranstalterbogen“. Diesen Erklärungsbogen erhalten Sie von der Leitstelle zugesandt, wenn Sie dort erstmals im Antrag als durchführender Berater/in oder Veranstalter/in in Erscheinung treten.

Um die Qualität von geförderten Beratungen und Schulungen zu sichern, sehen die Richtlinien nunmehr vor, dass die Berater- bzw. Veranstaltereigenschaft im Sinne der Richtlinien nur dann erfüllt ist, wenn die in den Förderprogrammen tätigen Berater/innen und Veranstalter/innen eine hohe Qualität in Ihren Einrichtungen praktizieren und dies auch belegen können. Gegenüber dem BAFA ist daher auf der Profilseite nachzuweisen, dass ein Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung erfolgreich im Unternehmen angewandt wird.

 

Einführung eines Online-Verfahrens, Aufbewahrung von Unterlagen

Um das Antragsverfahren für alle Beteiligten effizienter zu gestalten, sollen die Antragstellung und die Abwicklung im Beratungs- und Schulungsbereich auf ein rein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Allerdings sind die Unterlagen vom Antragsteller aus ESF-rechtlichen Gründen weiterhin im Original (also auf Papier) aufzubewahren.

 

Laufzeit der Richtlinien

Die Richtlinien gelten für alle entsprechenden Maßnahmen, die im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 begonnen werden. Beratungen und Schulungen, die zum Ende der dreijährigen Geltungsdauer begonnen wurden, müssen spätestens am 30.06.2012 beendet worden sein.

 

Die neue Richtlinienfassung finden Sie in der Anlage und im Internet unter www.bafa.de .